Bestimmungen

Bestimmungen Weng 2013

01. März 2013 bis 30. November 2013

I. Fangbeschränkung und Entnahmeregelungen

Die Entnahme von Karpfen, Schleien, Hechte und Zander darf täglich nicht mehr als 2 Stück betragen, davon 1 Hecht oder 1 Zander, und 30 Stück pro Jahr beschränkt, davon jedoch höchstens insgesamt 3 Zander. Die anderen Fischarten sind in der Stückzahl nicht begrenzt. Maßgabe nach § 11 Abs. 8 AVBayFiG: Zur Erfüllung des Hegeziels und unter Beachtung des Tierschutzrechts dürfen insbesondere Zander, Hecht, Karpfen und Schleien zurückgesetzt werden. Nach Erreichen des Fanglimits ist das Fischen einzustellen.

II. Schonzeiten und Mindestmaße

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

III. Auflagen

1. Die Erlaubnis beschränkt sich auf die Verwendung von 2 Handangeln mit je einer Anbissstelle.

2. Jeder entnommene Fisch ist nach dem Töten sofort am Fangort mit Kugelschreiber unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fischart und Länge in die Fangliste einzutragen. Aale und entnommene Köderfische können nachträglich eingetragen werden.

3. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden.

4. Tote Köderfische unter 12 cm und Fetzenköder dürfen nicht verwendet werden.

5. Den Weisungen der Aufseher und Vorstandsmitglieder ist Folge zu leisten.

IV. Sperrzeiten und örtliche Einschränkungen

Vom 01.04. bis einschließlich 15.04. (Frühjahrsbesatz) und Ende Oktober bis Anfang November wegen Besatzmaßnahmen, wenn weiße Boje gesetzt ist. Aushang an der Hütte beachten!

V. Hüttenbenutzung

Die Hüttenbenutzung ist nur für Schlüsselinhaber gestattet. Dieser muß sich bei Beginn und Beendigung der Hüttennutzung in das Hüttenbuch eintragen. Der Hüttenschlüssel wird gegen eine Gebühr ausgegeben. Der Schlüsselinhaber ist voll verantwortlich für die Reinigung der Hütte sowie aller dort befindlichen Geräte und beweglichen Gegenstände.

VI. Sonstiges

Anfallender Müll, Flaschen, Dosen etc. müssen entsorgt werden. Eine Mülltonne ist an der Straßenwestseite am Zaun vorhanden. Verstöße werden mit Geldbußen belegt. Am Besten ist es, den persönlichen Müll und Abfall wieder mitzunehmen.

VII. Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen

Bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche oder die vorstehenden Bestimmungen kann der Erlaubnisschein ohne Rückvergütung von Gebühren eingezogen und Anzeige erstattet werden. Der Fischereierlaubnisschein ist nicht übertragbar und ist Eigentum des Vereins „Die Isarfischer“.

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