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Bestimmungen Seehamer See 2012

Vom 16.04.2012 bis 30.11.2012

I. Fangbeschränkung und Entnahmeregelungen

Die Entnahme von Fischen (Karpfen, Schleie, Hecht, Renke, Zander und Salmoniden) ist auf insgesamt 3 Stück pro Tag (davon 1 Seeforelle) beschränkt. Pro Jahr dürfen nur 2 Seeforellen und 5 Zander entnommen werden. Die Fangbeschränkung gilt nicht für andere Fischarten.

Maßgabe nach § 11 Abs. 8 AVBayFiG: Zur Erfüllung des Hegeziels und unter Beachtung des Tierschutzrechts dürfen insbesondere Zander, Hecht, Karpfen, See- und Bachforellen, Renken und Aitel zurückgesetzt werden. Nach Erreichen des Fanglimits ist das Fischen einzustellen.

II. Schonzeiten und Mindestmaße

Seeforelle: 01.10. – einschl. 15.01. Schonmaß 60 cm

Bachforelle: 01.10 – einschl. 28.02. Schonmaß 60 cm

Hecht: 15.02. – einschl. 15.04. Schonmaß 60 cm

Zander: 15.03. – einschl. 30.04. Schonmaß 60 cm

Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

III. Auflagen

1.  Die Erlaubnis beschränkt sich auf die Verwendung von 2 Handangeln. Beim Hegenenfischen darf nur 1 Angelrute mit bis zu 5 Nymphen verwendet werden. Die zweite Angel kann zum Grund-, Spinn- oder Fliegenfischen verwendet werden.

2. Jeder entnommene Fisch ist nach dem Töten sofort am Fangort mit Kugelschreiber unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fischart und Länge in die Fangliste einzutragen. Aale können nachträglich eingetragen werden. Entnommene Köderfische können nach sorgfältiger Schätzung

am Saisonende eingetragen werden.

3. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden und sind sofort in das Fangbuch einzutragen.

4. Das Mitführen von lebenden Köderfischen ist verboten.

5. Das Befahren der Straße an der Mangfall mit Kraftfahrzeugen ist verboten.

IV. Sperrzeiten und örtliche Einschränkungen

– Vom 01. Dezember bis einschließlich 15. April ist jegliche Fischerei untersagt! – Das Fischen innerhalb der Bojenkette am Auslauf-Bauwerk ist nicht gestattet. Ab 2. November sind der Bootsbetrieb einzustellen und die Boote zu entfernen.

VI. Sonstiges

Wer von einem Boot aus fischen will, benötigt eine Bootsnummer. Genehmigung, Bootsnummer und Erlaubnis zur Lagerung von Booten erteilt

Gewässerwart Günter Hawel, Tel. (Samstag 9–15 Uhr) 0157-72 09 79 24.

V. Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen

Bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche oder die vorstehenden Bestimmungen  kann der Erlaubnisschein ohne Rückvergütung von Gebühren eingezogen und Anzeige erstattet werden. Der Fischereierlaubnisschein ist nicht übertragbar und ist Eigentum des Vereins „Die Isarfischer“.

 

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