Vom 16.04.2012 bis 30.09.2012
I. Fangbeschränkung und Entnahmeregelungen
Die Erlaubnis beschränkt sich auf die Verwendung von 2 Handangeln mit je einer Anbissstelle oder einer Hegene mit bis zu 5 Nymphen und einer andersartigen Handangel. Die Entnahme von Salmoniden ist auf insgesamt 2 Stück pro Tag (Tageskarte davon nur 1 Seeforelle), 6 Stück pro Woche und 20 Stück pro Saison beschränkt. Das Fanglimit für Seeforellen beträgt 2 Stück pro Woche und max. 10 Stück pro Saison. Die Fangbeschränkung gilt nicht für andere Fischarten, diese sind jedoch ebenso bei Entnahme in die Fangliste einzutragen. Entnommene Köderfische können nach sorgfältiger Schätzung am Saisonende eingetragen werden. Maßgabe nach § 11 Abs. 8 AVBayFiG: Zur Erfüllung des Hegeziels und unter Beachtung des Tierschutzrechts dürfen insbesondere Karpfen, Seeforellen und Aitel zurückgesetzt werden. Nach Erreichen des Fanglimits ist das Fischen einzustellen.
II. Schonzeiten und Mindestmaße
Bachforelle 01.10. - 28.02. Schonmaß 45 cm
Seeforelle: 01.10. - 15.01. Schonmaß 45 cm (lt. Bezirksfischereiverordnung Obb.)
Seesaibling: 01.10. – 31.12. Schonmaß 32 cm
Regenbogenforelle: 15.12. - 15.04. Schonmaß 32 cm
Hecht: 15.02. - 15.04. Schonmaß 60 cm
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
III. Auflagen
1. Jeder entnommene Fisch ist sofort nach dem Töten mit Kugelschreiber unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fischart und Länge in die Fangliste einzutragen.
2. Gehälterte Fische dürfen nicht mehr zurückgesetzt werden und sind sofort in die Fangliste einzutragen.
3. Die Zufahrt zum Gewässer erfolgt von der Straße Schleißheim–Dachau. Zum Abstellen der Fahrzeuge sind grundsätzlich die gepflasterten Plätze hinter der Tribüne zu verwenden
IV. Örtliche Einschränkungen
Die Strecke vom Zielturm im eingezäunten Teil bis zum Trogende, sowie beidseitig vom Start (Schwarzhölzlstraße) bis zum ersten Zaun inkl. der
Startmauer, sind für die Fischerei gesperrt.
V. Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen
Bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche oder die vorstehenden Bestimmungen kann der Erlaubnisschein ohne Rückvergütung von Gebühren eingezogen und Anzeige erstattet werden. Der Fischereierlaubnisschein ist nicht übertragbar und ist Eigentum des Vereins „Die Isarfischer“.