Vom 01.02.2013 bis 31.01.2014
I. Fangbeschränkung und Entnahmeregelungen
Die Entnahme von Fischen (Karpfen, Schleie, Hecht, Zander und Forelle) ist auf insgesamt 3 (Tageskarte 2) Stück pro Tag, davon jedoch nur 1 Zander, 6 Stück pro Woche (Mo-So) und 40 Stück pro Jahr beschränkt. Pro Jahr und Angler dürfen 5 Seeforellen und 3 Zander gefangen werden. Die Fangbeschränkung gilt nicht für Aale, Weißfische und Graskarpfen. Maßgabe nach § 11 Abs. 8 AVBayFiG: Zur Erfüllung des Hegeziels und unter Beachtung des Tierschutzrechts dürfen insbesondere Zander, Hecht, Karpfen, See- und Bachforellen, Renken und Aitel zurückgesetzt werden. Jeder gefangene Waller muss entnommen werden und zählt nicht zum Fanglimit. Nach Erreichen des Fanglimits ist das Fischen einzustellen.
II. Schonzeiten und Mindestmaße
Seeforelle: 01.10. – einschl. 15.01. Schonmaß 45 cm
Bachforelle: 01.10. – einschl. 28.02. Schonmaß 45 cm
Hecht: 15.02. – einschl. 15.04. Schonmaß 65 cm
Karpfen: ab 65 cm geschont (Laichfische)
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
III. Auflagen
1. Die Erlaubnis beschränkt sich auf die Verwendung von 2 Handangeln.
Beim Hegenenfischen darf nur eine Angelrute mit maximal fünf Nymphen verwendet werden. Die zweite Angel kann zum Grund-, Spinn- oder Fliegenfischen verwendet werden.
2. Jeder entnommene Fisch ist nach dem Töten sofort am Fangort mit Kugelschreiber unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fischart und Länge in die Fangliste einzutragen. Aale können nachträglich eingetragen werden. Entnommene Köderfische können nach sorgfältiger Schätzung am Saisonende eingetragen werden.
3. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden und sind sofort in das Fangbuch einzutragen.
4. Vom 01. April bis einschließlich 15. April und von 21.09. bis einschließlich 06.10.2013 ist das Angeln untersagt.
IV. Sperrzeiten und örtliche Einschränkungen
Bei gesetzter blauer Boje ist jegliche Fischereiausübung in diesem Gewässer untersagt.
V. Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen
Bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche oder die vorstehenden Bestimmungen kann der Erlaubnisschein ohne Rückvergütung von Gebühren eingezogen und Anzeige erstattet werden. Der Fischereierlaubnisschein ist nicht übertragbar und ist Eigentum des Vereins „Die Isarfischer“.