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Bestimmungen Abfanggraben 2011

- vom 1. März 2011 bis einschließlich 14. Dezember 2011 -

I. Fangbeschränkung und Entnahmeregelungen

 Die Entnahme von Salmoniden ist auf 2 Stück pro Tag, 4 Stück
pro Woche (Mo-So) und 30 Stück pro Jahr beschränkt.
Davon maximal 2 Salmoniden über 60 cm Länge pro Jahr.
Die Fangbeschränkung gilt nicht für Hechte.
Maßgabe nach § 11 Abs. 8 AVBayFiG: Zur Erfüllung des Hegeziels und unter Beachtung des Tierschutzsrechts dürfen alle Forellenarten zurück gesetzt werden. Nach Erreichen des Fanglimits ist das Fischen einzustellen.

II. Schonzeiten und Mindestmaße

Äsche: ganzjährig geschont!
Hechte und Bachsaiblinge haben weder Schonzeit noch Mindestmaß
und sind aufgrund der gesetzlichen Regelung zu entnehmen.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

III. Auflagen

1. Erlaubte Fangmethoden: 1 Fliegenrute mit Fliegenrolle und -schnur
   mit einer Trocken- oder Nassfliege, Nymphe oder Streamer mit
   Einfachhaken. Für Inhaber von Tagesfischereierlaubnisscheinen
sind nur widerhakenlose Fliegen erlaubt.

2. Erlaubt ist die Verwendung eines 1 Bleischrotes bis maximal
   3 mm Durchmesser als Beschwerung.
3. Jeder entnommene Fisch ist nach dem Töten sofort am Fangort
   mit Kugelschreiber unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fischart und
   Länge in die Fangliste einzutragen.
4. Nachbildungen von Brot, Mais, Boilie oder Ähnliches sind als
   Köder verboten.
5. Die Verwendung von Bissanzeigern ist untersagt.
6. Das Parken auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist verboten.


IV. Sperrzeiten und örtliche Einschränkungen

Verboten ist das Angeln flussabwärts der Holzbrücke an der Erlmühle
auf dem linksseitigen Ufer.


Wegen Besatzmaßnahmen ist unter folgenden Terminen jegliche
Fischerei untersagt:

01. April bis einschließlich 15. April,
28. Mai bis einschließlich 12. Juni und
27. August bis einschließlich 11. September 2011

V. Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen

Bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche oder die vorstehenden
Bestimmungen kann der Erlaubnisschein ohne Rückvergütung von
Gebühren eingezogen und Anzeige erstattet werden.

VI. Fischereigrenzen

Nördlich:

Oberwasser des Bauwerks I, ca. 100 m südlich der Einmündung
in den Unteren Vorfluter, der parallel zum Mittleren Isarkanal verläuft.
Südlich:

Einlauf des Hüllgrabens in den sog. »Grabenkopf« im Stadtteil
München-Johanneskirchen.

 

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