Vom 16.04.2013 bis 31.01.2014
I. Fangbeschränkung und Entnahmeregelungen
Die Erlaubnis beschränkt sich auf die Verwendung einer Handangel mit einer Anbissstelle. Die Entnahme von Fischen ist auf insgesamt 2 Stück pro Tag, 4 Stück pro Woche und 30 Stück pro Jahr beschränkt. Davon pro Jahr 1 Huchen. Die Fangbeschränkung gilt nicht für Aale, Hechte und Barsche. Maßgabe nach § 11 Abs. 8 AVBayFiG: Zur Erfüllung des Hegeziels und unter Beachtung des Tierschutzrechts dürfen insbesondere Huchen, Forellenarten, Barben und Aitel zurückgesetzt werden. Nach Erreichen des Fanglimits ist das Fischen einzustellen.
II. Schonzeiten und Mindestmaße
Nase: ganzjährig geschont! Äsche: ganzjährig geschont!
Bachforelle: 01.10. – einschl. 15.04. Schonmaß 32 cm
Regenbogenforelle: 15.12. – einschl. 15.04. Schonmaß 32 cm
Huchen: 01.02. – einschl. 31.08. Schonmaß 90 cm
Barbe: 15.12. – einschl. 15.06. Schonmaß 60 cm
Ab 15.12. ist neben der nächtlichen Fischerei auf Rutte nur noch die schwere Fischerei auf Hecht und Huchen mit Kunstködern ab einer Körperlänge von 12 cm erlaubt. Gefangene Huchen müssen spätestens am nächsten Tag bei einem Vorstandsmitglied gemeldet werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
III. Auflagen
1. Jeder entnommene Fisch ist nach dem Versorgen sofort mit Kugelschreiber unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fischart und Länge in die Fangliste einzutragen. Aale können nachträglich eingetragen werden.
2. Verboten ist:
– die Verwendung von Drillings- und Zwillingshaken. Kunstköder unter 7 cm Körperlänge dürfen nur mit einem (1) Einzelhaken versehen sein.
– das Fischen mit Paternostersystemen mit Endblei (Tiroler Hölzl, Hegene oder ähnlichen Systemen).
– jegliches Anfüttern (auch Futterkörbe).
– das Fischen zur Nachtzeit außer auf Rutte und Aal.
3. Der tote Köderfisch ab 14 cm Länge ist außerhalb der Kunstköderstrecke erlaubt.
IV. Sperrzeiten
– Vom 29.06. bis einschließlich 14.07. und vom 14.09. bis einschließlich 29.09.2013 ist jegliche Fischerei untersagt! –
V. Kunstköderstrecke
1. In der Kunstköderstrecke vom Oberföhringer Wehr bis zur Einmündung des Garchinger Mühlbaches (zwischen Flusskilometer 129,4 und 129,6) darf nur mit Blinker, Spinner, Wobbler, Gummifisch, Fliege oder Streamer mit Einfachhaken gefischt werden.
2. Ab 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang darf auch in der Kunstköderstrecke mit Wurm oder Fischfetzen auf Aal und Rutte gefischt werden.
VI. Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen
Bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche oder die vorstehenden Bestimmungen oder die Waidgerechtigkeit kann der Erlaubnisschein ohne Rückvergütung von Gebühren eingezogen und Anzeige erstattet werden. Der Fischereierlaubnisschein ist nicht übertragbar und ist Eigentum des Vereins „Die Isarfischer“.
VII. Fischereigrenzen
Flusskilometer 142,9 (Wehr Oberföhring) bis Flusskilometer 126,6 (Persilschwelle)