Bestimmungen

Bestimmungen Isar Stadt 2013

Vom 16.04.2013 bis 31.01.2014

I. Fangbeschränkung

Die Entnahme von Fischen ist auf insgesamt 2 Stück pro Tag, 4 Stück pro Woche (Mo-So) und 30 Stück pro Jahr beschränkt. Davon pro Jahr 1 Huchen. Die Fangbeschränkung gilt nicht für Aale, Hechte und Barsche. Maßgabe nach § 11 Abs. 8 AVBayFiG: Zur Erfüllung des Hegeziels und unter Beachtung des Tierschutzrechts dürfen insbesondere Huchen, Forellenarten, Barben und Aitel zurückgesetzt werden. Nach Erreichen des Fanglimits ist das Fischen einzustellen.

II. Schonzeiten und Mindestmaße

Nase: ganzjährig geschont! Äsche: ganzjährig geschont!

Bachforelle: 01.10. – einschl. 15.04. Schonmaß 32 cm

Regenbogenforelle: 15.12. – einschl. 15.04. Schonmaß 32 cm

Huchen: 01.02. – einschl. 31.08. Schonmaß 90 cm

Barbe: 15.12. – einschl. 15.06. Schonmaß 60 cm

Ab 15.12. ist neben der nächtlichen Fischerei auf Rutte nur noch die schwere Fischerei auf Hecht und Huchen mit Kunstködern ab einer Körperlänge von 12 cm erlaubt. Gefangene Huchen müssen spätestens am nächsten Tag bei einem Vorstandsmitglied gemeldet werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

III. Auflagen

1.  Die Erlaubnis beschränkt sich auf die Verwendung einer Handangel mit einer Anbissstelle.

2. Jeder entnommene Fisch ist nach dem Versorgen sofort mit Kugelschreiber unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fischart und Länge in die Fangliste einzutragen. Aale können nachträglich eingetragen werden.

3. Verboten ist:

–  die Verwendung von Drillings- und Zwillingshaken. Kunstköder unter 7 cm Körperlänge dürfen nur mit einem (1) Einzelhaken versehen sein. 

–  das Fischen mit Paternostersystemen mit Endblei (Tiroler Hölzl, Hegene oder ähnlichen Systemen).

–  jegliches Anfüttern (auch Futterkörbe).

–  das Fischen zur Nachtzeit außer auf Rutte und Aal

–  die Verwendung eines Senkkeschers.

4. Der tote Köderfisch ab 14 cm Länge ist außerhalb der Kunstköderstrecke erlaubt.

5. Verboten ist das Fischen an den rot gekennzeichneten Gewässerteilen auf beiliegendem Lageplan, sowie das Angeln von Brücken, Stegen und Gehbahnen.

6. Bei abgesenktem Wasserspiegel im Werkanal und an der Floßlände ist das Fischen dort untersagt.

IV. Sperrzeiten

– Vom 22.06. bis einschließlich 07.07. 2013 und vom 07.09. bis einschließlich 22.09.2013 ist jegliche Fischerei untersagt! –

V. Kunstköderstrecke:

1. In der Kunstköderstrecke, von der Stadtgrenze Süd bis zur Kennedy-Brücke darf nur mit Blinker, Spinner, Wobbler, Gummifisch, Fliege oder Streamer jeweils mit Einfachhaken gefischt werden.

2. Ab 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang darf auch in der Kunstköderstrecke mit Wurm oder Fischfetzen auf Aal und Rutte gefischt werden.

VI. Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen

Bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche oder die vorstehenden Bestimmungen oder die Waidgerechtigkeit kann der Erlaubnisschein ohne Rückvergütung von Gebühren eingezogen und Anzeige erstattet werden. Der Fischereierlaubnisschein ist nicht übertragbar und ist Eigentum des Vereins „Die Isarfischer“.

VII. Fischereigrenzen

Von der Stadtgrenze Süd bis Oberföhriger Stauwehr.

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