Bestimmungen

Bestimmungen Eitzenberger Weiher 2013

Vom 01.02.2013 bis 31.01.2014

I. Fangbeschränkung und Entnahmeregelungen

Die Entnahme von Fischen (Karpfen, Schleie, Hecht, Zander und Forelle) ist auf insgesamt 3 Stück pro Tag, 6 Stück pro Woche (Mo-So) und 40 Stück pro Jahr beschränkt. Jeder entnommene Fisch ist nach dem Töten sofort am Fangort mit Kugelschreiber unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fischart und Länge in die Fangliste einzutragen. Aale können nachträglich eingetragen werden. Entnommene Köderfische können nach sorgfältiger Schätzung am Saisonende eingetragen werden. Die Fangbeschränkung gilt nicht für Aale und Weißfische. Maßgabe nach § 11 Abs. 8 AVBayFiG: Zur Erfüllung des Hegeziels und unter Beachtung des Tierschutzrechts dürfen insbesondere Zander, Hecht, Karpfen, See- und Bachforellen zurückgesetzt werden. Nach Erreichen des Fanglimits ist das Fischen einzustellen.

II. Schonzeiten und Mindestmaße

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

III. Auflagen

1. Die Erlaubnis beschränkt sich auf die Verwendung von 2 Handangeln mit je einer Anbissstelle.

2. Für jeden Weiher sind die Fänge in der Fangliste zu kennzeichnen. (A = Badeweiher, B = Holzweiher, C = Neuer Weiher).

3. Fische dürfen nur in dem Weiher gehältert werden, in dem sie gefangen wurden. Der Austausch von gehälterten Fischen in Erwartung größerer

Fänge ist verboten. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden und sind sofort in das Fangbuch einzutragen.

4. Fahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellplätzen geparkt werden. Das Fischen von den Straßenufern aus ist verboten.

5. Das Baden ist nur im so genannten Badeweiher erlaubt.

6. Das Fischen vom Boot aus ist generell verboten. Nur am Badeweiher ist das Bellyboat erlaubt.

IV. Sperrzeiten und örtliche Einschränkungen

Der Neue Weiher ist zum Fischen gesperrt:

vom 01.04. bis einschließlich 15.04. (Frühjahrsbesatz) und vom 24.08. bis einschließlich 08.09. 2012 (Herbstbesatz). In der Zeit vom 01.05. bis einschließlich 30.09. ist das Angeln am Badestrand untersagt. Bei gesetzter blauer Boje ist jegliche Fischereiausübung im betroffenen

Weiher untersagt.

V. Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen

Bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche oder die vorstehenden Bestimmungen kann der Erlaubnisschein ohne Rückvergütung von Gebühren eingezogen und Anzeige erstattet werden. Der Fischereierlaubnisschein ist nicht übertragbar und ist Eigentum des Vereins „Die Isarfischer“.

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