I. Fangbeschränkung und Entnahmeregelungen
Die Entnahme von Salmoniden ist auf 2 Stück pro Tag, 4 Stück pro Woche (Mo-So) und 30 Stück pro Jahr beschränkt. Davon maximal 2 Salmoniden über 60 cm Länge pro Jahr.
Die Fangbeschränkung gilt nicht für Hechte. Maßgabe nach § 11 Abs. 8 AVBayFiG: Zur Erfüllung des Hegeziels und unter Beachtung des Tierschutzrechtes dürfen alle Forellenarten zurückgesetzt werden. Nach Erreichen des Fanglimits ist das Fischen einzustellen.
II. Schonzeiten und Mindestmaße
Äsche: ganzjährig geschont!
Hechte und Bachsaiblinge haben weder Schonzeit noch Mindestmaß und sind aufgrund der gesetzlichen Regelung zu entnehmen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
III. Auflagen
1. Erlaubte Fangmethoden: 1 Fliegenrute mit Fliegenrolle und -schnur mit einer Trocken- oder Nassfliege, Nymphe oder Streamer mit Einfachhaken ohne Widerhaken oder mit angedrücktem Widerhaken. Mit dem verwendeten Gerät muss reguläres Fliegenfischen jederzeit möglich sein.
2. Erlaubt ist die Verwendung eines 1 Bleischrotes bis maximal 3 mm Durchmesser als Beschwerung.
3. Jeder entnommene Fisch ist nach dem Töten sofort am Fangort mit Kugelschreiber unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fischart und Länge in die Fangliste einzutragen.
4. Nachbildungen von Brot, Mais, Boilie oder Ähnliches sind als Köder verboten.
5. Die Verwendung von Bissanzeigern ist untersagt.
6. Das Parken auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist verboten.
IV. Sperrzeiten und örtliche Einschränkungen
Verboten ist das Angeln flussabwärts der Holzbrücke an der Erlmühle auf dem linksseitigen Ufer.
Vor dem 16.04. ist das Angeln in den Abschnitten westlich der Autobahnbrücke (Grabenkopf bis Aquarium) ebenfalls verboten.
Wegen Besatzmaßnahmen ist zu folgenden Zeiten jegliche Fischerei untersagt:
31.03. bis einschließlich 15. 04.2012
16.06. bis einschließlich 01.07.2012
22.09. bis einschließlich 07.10.2012.
V. Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen
Bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche oder die vorstehenden Bestimmungen kann der Erlaubnisschein ohne Rückvergütung von Gebühren eingezogen und Anzeige erstattet werden. Der Fischereierlaubnisschein ist nicht übertragbar und ist Eigentum des Vereins „Die Isarfischer“.
VI. Fischereigrenzen
Nördlich: Oberwasser des Bauwerks I, ca. 100 m südlich der Einmündung in den Unteren Vorfluter, der parallel zum Mittleren Isarkanal verläuft.
Südlich: Einlauf des Hüllgrabens in den sog. »Grabenkopf« im Stadtteil München-Johanneskirchen.